Unterhalt Kinder
Kinderfreibeträge kann der Steuerpflichtige nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr erhalten. Dies muss aber nicht unbedingt ein steuerlicher Nachteil sein. Denn die Tatsache, ein Anrecht auf Kinderfreibetrag zu haben, hebelt die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen aus. Unter Beachtung von „Opfergrenze“ und Einkommen der Kinder sind nun Unterhaltsleistungen abzugsfähig. Allerdings müssen die Aufwendungen nachgewiesen werden. Deshalb ist es sinnvoll, regelmäßige Geldbeträge unbar zu leisten.